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0 17.06.2026
Im jahrelangen Streit um die Ausweisung zusätzlicher Kiesabbauflächen am Niederrhein hat das Oberverwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2026 den Regionalplan Ruhr für unwirksam erklärt.
Die Kläger, darunter der Kreis Wesel und die Stadt Kamp-Lintfort, sahen Auswirkungen auf die Natur nicht ausreichend berücksichtigt. Dagegen regte sich Widerstand auch aus der Bevölkerung. Die Kläger beanstandeten eigentlich nur den Teil des Regionalplans Ruhr, der die Erweiterung vorhandener Kiesabbauflächen vorsah. Das Oberverwaltungsgericht hob aber den gesamten Regionalplan Ruhr auf, weil er als ein unteilbares Ganzes bewertet wurde. Das Urteil kann deshalb Auswirkungen auf die Raumplanungen aller Kommunen und Kreise haben, die Mitglied im Regionalverband Ruhr (RVR) sind, darunter Essen. Deshalb wären auch Planungen für den Stadtbezirk Borbeck betroffen.
Der Regionalplan Ruhr legt die planerischen Rahmenbedingungen für alle Kommunen und Landkreise des Regionalverbands Ruhr verbindlich fest. So werden etwa Wohnsiedlungs-, Gewerbe- und Industriebereiche sowie Freiräume - beispielsweise Landschaftsschutzgebiete – als Ziele für die räumliche Entwicklung dargestellt.
Das gilt auch für die Siepentallandschaft im Grenzraum Mülheim und Essen-Borbeck. Ihre städteübergreifende Bedeutung beschreibt der gerade aufgehobene Regionalplan in einem so genannten Steckbrief wie folgt: wichtige Nord-Süd-Verbindung; klimatisch sehr bedeutender Ausgleichsraum; vereinzelt Waldflächen; Biotopverbund teilweise vorhanden; Aue-Gewässer; in Teilbereichen schützenswerte Böden großflächig mit hoher Bodenfruchtbarkeit, vereinzelt klimarelevante Böden.
Obwohl dieser Schutz nach der Annulierung des Regionalplans Ruhr entfällt, sind die Kernbereiche von Hexbach- und Winkhausertal trotzdem geschützt. Denn rechtskräftige Pläne wie Flächennutzungs- und Landschaftsplan bleiben bestehen: Diese sichern die Täler als Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete weiterhin. Allerdings gilt dieser Schutz nicht uneingeschränkt für die Talhänge, die sich außerhalb der ausgewiesenen Landschafts- und Naturschutzbereiche befinden. Diese müssen planerisch erst noch höhergestuft werden.
Diese Forderung wird als mehr als sinnvoll angesehen, weil in der Vergangenheit Großvorhaben wie Autobahnbau und Gewerbeansiedlungen die beiden Täler in ihrer ökologischen Bedeutung bedroht hatten. Ihre konfliktreiche Planungsgeschichte erzählten die Borbecker Nachrichten am 12. August 2016 in ihrem Beitrag „Immer wieder: Das Märchen von der Alternativlosigkeit. Das Hexbachtal im Spiegel seiner Zielkonflikte“.
Nach dem Urteilsspruch des Oberverwaltungsgerichts Münster befürchtet Oberbürgermeister Thomas Kufen eine „Ausbremsung“ des Ruhrgebiets. Materiell wird diese Befürchtung auf einen möglichen Stopp zusätzlicher Kies- und Sandlieferungen bezogen, auf die das Ruhrgebiet angewiesen sei. Darüber hinaus – so Fachleute - könnten noch nicht rechtskräftige Bebauungspläne ausgesetzt werden, die für die Entwicklung einer Kommune wichtig sind, u. a. auch im Großraum Borbeck.
Zu den noch nicht rechtskräftigen Borbecker Bebauungsplänen gehört beispielsweise der Bebauungsplan „Schacht Neu-Cöln 52 Nr. 6/24“, für den bereits eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt ist. Das Plangebiet liegt im Gewerbegebiet „Schacht Neu-Cöln“ zwischen Heegstraße und Weidkamp. Hier geht es im Kern um die Erweiterung eines ansässigen Holzverarbeitungsbetriebs in eine angrenzende öffentliche Grünfläche. Die gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichsfläche sieht der Bebauungsplan in Dellwig vor.
Ein anderes Beispiel ist der Bebauungsplan "ESSEN 51: Zollstraße/Pferdebahnstraße Nr. 5/18“. Der Planbereich umfasst ein etwa 31 Hektar großes Areal, das westlich des Berthold-Beitz-Boulevards zwischen der Pferdebahnstraße, der Haus-Berge-Straße und der Bottroper Straße gelegen ist. Hier sollen rund 1.700 Wohneinheiten entstehen sowie Gewerbeflächen und infrastrukturelle Einrichtungen entwickelt werden. Die Kernflächen dieses Vorhabens waren bereits lange vor dem Inkrafttreten des jetzt beanstandeten Regionalplans Ruhr planungsrechtlich im Flächennutzungsplan als Siedlungsbereich verankert. Nach allgemeiner Einschätzung würde deshalb ein endgültiges Aus des Regionalplans die grundsätzliche Zulässigkeit dieses Großprojekts nicht in Frage stellen.
Unabhängig von diesen beiden Borbecker Beispielen fällt das Ruhrgebiet prinzipiell nicht in einen planungsrechtlichen Stillstand, weil die Bebauungsplanverfahren von der Stadt Essen weitergeführt werden. Denn bis zur Rechtskraft der richterlichen Entscheidung bleibt der jetzige Regionalplan anwendbar, heißt es aus dem Ruhrparlament. Außerdem waren – so die Stadtverwaltung Essen – die städtischen Siedlungs- und Wohnungsbauvorhaben ohnehin nicht Kern der juristischen Auseinandersetzung. Damit wird ein Eingriff in laufende Planungsverfahren als sehr unwahrscheinlich angesehen.
Wolfgang Sykorra
Quellen: Diverse aktuelle Zeitungsartikel, Archivmaterial der Borbecker Nachrichten, borbeck.de, essen.de, wikipedia-Artikel. Bilder: borbeck.de
Fotos: Foto oben Archiv-Bild Essen51
Foto im Text: Winkhauser Tal von Mülheim aus gesehen.
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