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0 05.03.2021
NRW. Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wird nach heutiger Mitteilung der Landesregierung zunächst bis zum 28. März 2021 verlängert und an die Beschlüsse der Beratungen zwischen Bund und Ländern angepasst. Wie es heißt, könnten danach weitere Öffnungen am 22. März erfolgen, die sich grundsätzlich an der landesweiten Inzidenz orientieren. „Mit Blick auf die Mutationen gilt weiter das Gebot der Vorsicht“, erklärte Ministerpräsident Armin Laschet: „Wir müssen die Infektionszahlen im Blick behalten, aber die wirtschaftlichen, psychischen und sozialen Schäden dürfen uns nicht kalt lassen. Wir brauchen einen Perspektivwechsel weg vom pauschalen Schließen hin zu einer fokussierten und kontrollierten Sicherheit. Impfungen vorantreiben, Teststrategie verbreitern, digitalen Lösungen Vorrang geben – mit diesem starken Dreiklang können wir Grundrechtseingriffe sukzessive zurücknehmen.“
Das vorgelegte Konzept soll mit mehreren Öffnungsschritten für Planungssicherheit und Klarheit für die kommenden Wochen sorgen. Für Nordrhein-Westfalen wird mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 ab dem 8. März der Betrieb von Buchhandlungen, Schreibwarengeschäften, Blumengeschäften und Gartenmärkten wieder zulässig. Auch alle anderen derzeit noch nicht geöffneten Einzelhandelsgeschäfte sollen mit Terminvergabe und begrenzter Kundenzahl wieder öffnen können, dazu neben Friseurgeschäften und Fußpflege auch alle anderen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr-, Boots- und Flugschulen mit entsprechen Hygienekonzepten.
Hier die wichtigsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 8. März im Wortlaut und Überblick:
Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen nunmehr auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
Die Öffnung weiterer Lebensbereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, unter anderem auf geschlossene Räumlichkeiten in Museen und Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.
Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Kundin bzw. einen Kunden pro zehn Quadratmeter (für Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro zwanzig Quadratmeter) der Verkaufsfläche nicht übersteigen.
Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nun Termin-shopping („Click & Meet“) anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.
Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.
Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.
Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern wieder zulässig.“
Die Landesregierung prüfe darüber hinaus, inwieweit für Kreise und kreisfreie Städte mit einem nachhaltig geringeren Infektionsgeschehen unter Berücksichtigung der Situation in den umliegenden Regionen zusätzliche Öffnungen möglich sind. „Die aktuelle Infektionslage lässt es zu, dass wir uns behutsam an Öffnungen herantasten können“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Aber: Die Mutationen verbreiten sich zunehmend. Wichtig ist nun, dass wir weiterhin diszipliniert bleiben und vorsichtig von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen. Gleichzeitig nehmen wir bei den Impfungen in Nordrhein-Westfalen ordentlich Fahrt auf.“
Die entsprechenden Verordnungen werden im Laufe des Tages auf www.land.nrw veröffentlicht.