Rettungsschirm auch für kleine Vereine

Land stellt Gelder zur Verfügung

0 15.04.2020

Trotz ihrer Gemeinnützigkeit sind viele der 18.300 Sportvereine in Nordrhein-Westfalen auch unternehmerisch tätig, zum Beispiel in steuerbegünstigten Zweckbetrieben, in der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, wie zum Beispiel durch Verpachtungen und schließlich auch in voll steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Letztere dienen häufig auch dazu, den ideellen Tätigkeitsbereich mitzufinanzieren.

Im unternehmerischen Bereich erleiden die Sportvereine mit der vollständigen Einstellung des Sportbetriebes massive Einnahmeverluste. Dem stehen in vielen Vereinen Fixkosten gegenüber, wie zum Beispiel Mieten oder Personalkosten. Da die Vereine als gemeinnützige Organisationen nur in begrenztem Umfang Rücklagen bilden dürfen, können sie sehr schnell in Zahlungsschwierigkeiten und damit in Insolvenzgefahr geraten.

Auch Übungsleiter, die selbstständig sind und so für Vereine tätig sind, stehen plötzlich ohne Einnahmen da. Betroffene können über die NRW-Soforthilfe 2020 finanzielle Unterstützung durch das Land beantragen. Das Antragsformular ist online unter soforthilfe-corona.nrw.de abrufbar. Wer keinen Zugang zu digitalen Medien hat, erhalte bei den Wirtschaftsförderungsämtern bzw. -gesellschaften Hilfe.

Darüber hinaus besteht für Vereine, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Das Kurzarbeitergeld kann wirkungsvoll dazu beitragen, voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter in den Vereinen vor Entlassung und Arbeitslosigkeit zu schützen und die Personalkosten der Vereine zu senken.

Personalkosten senken

„Es ist eine gute Nachricht, dass aus dem von Bund und Land aufgespannten Rettungsschirm sowohl gemeinnützige Sportvereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, als auch freiberufliche Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, als gemeinnützige Unternehmen oder als Soloselbstständige antragsberechtigt sind", sagte die Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt, Andrea Milz.

Hilfe für kleine Vereine

Doch auch die kleineren Sportvereine ebenfalls unter der Corona-Krise und geraten in finanzielle Nöte. Das Land NRW stellt daher auch für diese Clubs nun im Rahmen des vom Landtag beschlossenen Rettungsschirms Hilfsgelder zur Verfügung. Vereine, die über die einzelnen Sportbünde oder Sportfachverbände dem Landessportbund angeschlossen sind, sind antragsberechtigt. Online-Anträge können ab dem 15. April unter der Adresse www.lsb.nrw gestellt werden.

 

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