NRW hebt Maskenpflicht im Freien weitgehend auf

0 17.06.2021

NRW. Das Land Nordrhein-Westfalen passt die Corona-Schutzregeln an und hebt die Pflicht zum Tragen einer Maske im Freien in weiten Teilen auf. Das teilen das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und das Ministerium für Schule und Bildung eben mit: Denn es gilt auch für Schulhöfe beziehungsweise das Außenschulgelände. Die neuen Regelungen treten zum Montag, 21. Juni 2021, in Kraft.

„Ab Montag gilt die Grundregel: Draußen muss in der Regel keine Maske getragen werden, es sei denn, man kann die Abstände nicht einhalten“, erklärte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die weiterhin stark sinkenden Inzidenzen erlauben es uns, diesen Schritt zu gehen. Ab Montag werden wir voraussichtlich in allen Kreisen und kreisfreien Städten die Inzidenzstufe 1 erreichen. Das ist sehr erfreulich. Da wo viele Menschen zusammenkommen, ist die Maskenpflicht aber weiterhin das Gebot der Stunde. Die Zweitimpfungsquote steigt zwar rasant, aber noch haben wir keine Herdenimmunität erreicht. Solange heißt es: Wachsam sein.“

Ab dem 21. Juni 2021 gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske im Freien in Regionen der Inzidenzstufe 1 nur noch da, wo typischerweise wegen hoher Personendichte das Einhalten von Abständen schwerfällt:

  • in Warteschlangen sowie an Ständen, Kassen und Schaltern
  • bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern außerhalb des Sitz- oder Stehplatzes
  • dort, wo Kommunen im Einzelfall zur Bekämpfung von Missständen eine Maskenpflicht anordnen

In den Fällen, in denen weiterhin Masken getragen werden müssen, ist das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend. Darüber hinaus ergeben sich für die Inzidenzstufe 1 aufgrund der weiter positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens die folgenden Erleichterungen:

  • Bei Angeboten wie Fahrschulen etc. ist das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend. Es ist keine FFP2-Maske mehr erforderlich.
  • Bei kontaktfreien Sportangeboten in geschlossenen Räumen können Mindestabstände aufgehoben werden, sofern negative Testnachweise vorliegen. Somit sind auch Gruppenangebote (beispielsweise Aerobic-Kurse) wieder mit mehr Personen und geringeren Abständen zulässig.
  • Freizeitangebote im Freien (insbesondere Zoos) können wieder ohne Terminbuchung und Kontaktdatenerfassung wahrgenommen werden.
  • Sitzungen, Tagungen und Kongresse können mit mehr als 1.000 Teilnehmern im Freien stattfinden. In Innenräumen sind Veranstaltungen dieser Größenordnung ab dem 1. September 2021 mit
  • Hygienekonzept wieder erlaubt.

Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen bleiben grundsätzlich weiterhin bestehen, wobei aber die Maske bei ausreichender Lüftung oder Luftfilterung an festen Sitz- oder Stehplätzen von Bildungs-, Kultur-, Sport- und anderen Veranstaltungen abgenommen werden darf, wenn näher bestimmte weitere Schutzmaßnahmen (zu Testnachweisen, Abstand und Rückverfolgbarkeit) eingehalten werden.

Darüber hinaus wird ab 21. Juni 2021 auch für Schulen die Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Freien aufgehoben. Damit entfällt insbesondere für Schülerinnen und Schüler in den Pausen auf dem Schulhof die Maskenpflicht. „Die Landesregierung hat versprochen, Infektionsschutzmaßnahmen zurückzunehmen, sobald es das Infektionsgeschehen zulässt“, so Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Mit zwei verpflichtenden Corona-Tests pro Woche, strengen Vorgaben für die Hygiene und der weiter fortschreitenden Impfung von Lehrerinnen und Lehrern gehören unsere Schulen zu den am besten geschützten Orten. Bei den aktuell niedrigen Infektionszahlen und der geringen Ansteckungsgefahr an der frischen Luft ist die Aufhebung der Maskenpflicht draußen auf dem Schulgelände verantwortungsvoll und angemessen.“

Im Schulgebäude und im Klassenzimmer gilt die Maskenpflicht unverändert fort. Diese Regelung gilt vorerst bis zu den Sommerferien. Alle Regelungen der aktuellen Coronaschutzverordnung und Coronabetreuungsverordnung sind unter dem nachfolgenden Link zu finden: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-06-16_coronaschvo_ab_21.06.2021_lesefassung.pdf

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