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0 12.01.2021
ESSEN. Ergänzend zur Coronaschutzverordnung hat das Land Nordrhein-Westfalen die Coronaregionalverordnung erlassen. Sie gilt bis 31. Januar und regelt die Einschränkung des Bewegungsradius für bestimmte Kreise. Dazu zählen aufgrund des diffusen und nachhaltig besonders hohen Infektionsgeschehens die Kreise Höxter, Minden-Lübbecke, Recklinghausen und der Oberbergische Kreis. Dies hat auch Auswirkungen auf die Essener.
Personenbewegungen aus dem betroffenen Kreis heraus
Personen, die dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, dürfen sich innerhalb des eigenen Kreises frei bewegen. Wollen sie den eigenen Kreis verlassen, zum Beispiel, um in eine Nachbarstadt zu fahren, so muss der Bewegungsradius von 15 Kilometern eingehalten werden. Er beginnt an der Grenze des eigenen Wohnorts (politische Gemeinde) und nicht an der Kreisgrenze, z. B. an der Grenze der Stadt Gladbeck, die innerhalb des Kreises Recklinghausen liegt.
Personen, die dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, dürfen sich nicht weiter als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihres Heimatorts entfernen. Wohnt eine Person beispielsweise in Gladbeck im Kreis Recklinghausen, darf sie sich von der Gladbecker Stadtgrenze maximal 15 Kilometer Luftlinie entfernen.
Gleiches gilt umgekehrt: Alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in den betroffenen Kreisen haben, dürfen diese nur besuchen, wenn ihr eigener Heimatort nicht weiter als 15 Kilometer Luftlinie entfernt ist, ebenfalls gemessen ab der Grenze. Fahrten aus den und in die Städte innerhalb der betroffenen Kreise jenseits eines Bewegungsradius von 15 Kilometern um den eigenen Heimatort sind damit verboten.
Aufgrund des diffusen und nachhaltig besonders hohen Infektionsgeschehens gilt bis 31. Januar in den Kreisen Höxter, Minden-Lübbecke, Recklinghausen und im Oberbergischen Kreis der eingeschränkte Bewegungsradius der Coronaregionalverordnung (CoronaRegioVO) des Landes NRW.
Verstöße gegen die Coronaregionalverordnung können gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Ausnahmen
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Bewegungseinschränkung, wenn die Tätigkeiten auch laut der jeweils aktuellen Coronaschutzverordnung erlaubt sind: Dazu zählen die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen, der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch sowie der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Auch Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen sind laut der neuen Verordnung des Landes weiterhin erlaubt. Dies gilt auch für die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen, die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen und Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Kurz-URLs zum Coronavirus-Informationsangebot der Stadt Essen
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