Inzidenzstufe 0: Aber Tests können auch in Essen wichtig sein - zum Beispiel nach dem Urlaub

Wegen der niedrigen Infektionszahlen und den damit einhergehenden Lockerungen in Essen öffnet auch die Stadtverwaltung weiter schrittweise

0 08.07.2021

ESSEN. Das Essener Rathaus wird ab kommenden Montag, 12. Juli, wieder geöffnet. Die dortigen publikumsintensiven Ämter, also das Ordnungsamt und die Finanzbuchhaltung/Stadtsteueramt werden wieder regulär unter den entsprechenden Hygienevorkehrungen öffnen. Auch Ämter an anderen Standorten erweitern ihre Serviceangebote, beispielsweise das Gesundheitsamt und das Jugendamt. Die Maskenpflicht bleibt weiterhin in allen städtischen Gebäuden bestehen. Die Gastronomie im Rathaus ist weiterhin nur für städtische Mitarbeiter und -innen geöffnet.

Um Wartezeiten zu vermeiden wird empfohlen generell vorab einen Termin zu vereinbaren. Einige Fachbereiche wie das Bürgeramt und die Ausländerbehörde arbeiten weiterhin daran ihre Terminkapazitäten auszubauen, um auch kurzfristige Terminangebote unterbreiten zu können. Alternativ zur persönlichen Vorsprache bieten viele Fachbereiche erweiterte Kontaktmöglichkeiten und Online-Services an, beispielsweise im JobCenter Essen oder in der Finanzbuchhaltung.

Alle Infos zu aktuellen Einschränkungen, Öffnungszeiten und Kontaktmöglichkeiten der einzelnen Ämter sind unter essen.de/coronavirus_verwaltung zu finden.

NRW. Das Land Nordrhein-Westfalen hat gestern (07.07.) eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die ab morgen (09.07.) in Kraft tritt. Sie gilt vorerst bis einschließlich 5. August. Wichtigste Änderung ist die Einführung der "Inzidenzstufe 0", die in den Kommunen gilt, die seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen. Bei Erreichen der Inzidenzstufe 0 wird der Großteil der Einschränkungen für das öffentliche Leben, die bisher während der Corona-Pandemie galten, aufgehoben. Da die 7-Tage-Inzidenz in Essen bereits seit dem 25. Juni unter 10 liegt, werden die neuen Lockerungen unmittelbar ab morgen gelten.

Mit der neuen "Inzidenzstufe 0" gelten in Essen keine Kontaktbeschränkungen mehr. Auch die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen. Die Maskenpflicht wird auf wenige Bereiche wie den ÖPNV und den Einzelhandel beschränkt. In vielen Bereichen entfällt auch die Verpflichtung der Kontaktdatenerfassung, beispielsweise in der Gastronomie.

Mit der neuen Coronaschutzverordnung sind auch Großveranstaltungen wie beispielsweise im Profifußball wieder möglich: Ab 5.000 Zuschauer*innen (inklusive immunisierte Personen) müssen dabei alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsehen muss.

Mit der "Inzidenzstufe 0" sind auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher auf den 27. August festgelegt war, zum Beispiel Diskotheken, Clubs, Sportveranstaltungen und Volksfeste. Teils muss dafür auch landesweit die Inzidenzstufe 0 erreicht werden.

Negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen sind in einigen Bereichen weiterhin erforderlich, beispielsweise beim Besuch von Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen, Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche oder bei privaten Feiern ohne Mindestabstände. Teils können hier alternative Hygienemaßnahmen getroffen werden.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz wieder ansteigen, erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Wert von 10 wieder acht Tage hintereinander überschritten wird.

Testpflicht für Beschäftigte nach Urlaub

Eine ganz neue Regelung unabhängig von der Inzidenzstufe, die jetzt in der Reisezeit sehr relevant ist, regelt eine Testpflicht für Beschäftigte nach einem Urlaub. Wer nach dem 1. Juli mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub nicht gearbeitet hat, muss am ersten Arbeitstag dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis vorlegen. Der Test kann im Rahmen einer Bürgertestung oder einer Beschäftigtentestung vor Ort stattfinden. Das gilt nicht, wenn der erste Arbeitstag im Homeoffice stattfindet. Vollständig immunisierte Beschäftigte müssen keinen Negativtest nachweisen.

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