Führerscheine: Auf zum Lappentausch

Jahrgänge 1953 bis 1958 haben Zeit bis zum 19. Januar 2022

0 12.01.2022

NRW. Vorbei die Zeiten der grauen und rosafarbenen Führerschein-Lappen: Bis spätestens zum 19. Januar 2033 müssen nach Vorgaben der Europäischen Union alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, umgetauscht werden. Das teilt heute das Ministerium für Verkehr mit. Ziel ist es, die derzeit 110 verschiedenen Führerscheindokumente innerhalb der Europäischen Union zu vereinheitlichen und die Fälschungssicherheit zu erhöhen. Allein in Nordrhein-Westfalen geht es um rund zehn Millionen Dokumente. Um einen geordneten Ablauf dieses Prozesses sicherzustellen, haben Bund und Länder eine zeitliche Staffelung zum Umtausch beschlossen, die jetzt gestartet ist.

Wann umgetauscht werden muss, richtet sich danach, ob ein grauer beziehungsweise rosafarbener Führerschein oder ein aktueller EU-Kartenführerschein vorliegt.

  • Für Inhaber der grauen oder rosafarbenen Fahrerlaubnis – das sind die vor dem 31. Dezember 1998 ausgestellten Führerscheine – ist das Geburtsjahr des Führerscheininhabers entscheidend.
  • Bis zum 19. Januar 2022 müssen Menschen, die 1953 bis 1958 geboren worden sind, ihr Dokument umtauschen. Die späteren Jahrgänge folgen im Jahresrhythmus.
  • Führerscheininhaber, die vor 1953 geboren worden sind, müssen erst zum Stichtag 19. Januar 2033 den neuen Führerschein vorlegen.
  • Für Inhaber von EU-Kartenführerscheinen, wie sie ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, richtet sich der Zeitpunkt für den Umtausch nach dem Ausstellungsjahr. Das ergibt sich aus Feld 4a auf der Vorderseite des Kartenführerscheins.
  • Ein freiwilliger früherer Umtausch ist immer möglich und vor dem jeweiligen Stichtag sicher auch empfehlenswert, denn dann werden die Ausstellungsbehörden starken Zulauf haben.

Zuständig für den Umtausch ist die jeweilige Führerscheinstelle am Wohnsitz. Mitzubringen sind Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein. Eine neuerliche Prüfung oder ein Sehtest müssen nicht absolviert werden. Zur Erinnerung darf der alte (entwertete) Führerschein behalten werden. Der neue Führerschein ist dann für 15 Jahre gültig.

Hintergrund: Die Neuregelung geht auf eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung aus dem Jahr 2013 zurück, mit der die dritte EU-Führerscheinrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde. Darin wurde festgelegt, dass alle seit dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig sind und danach neu beantragt werden müssen. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass alle schon zu dem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen Führerscheine innerhalb von 20 Jahren (bis zum 19. Januar 2033) umgetauscht werden müssen.

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