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0 17.12.2020
NRW. Seit Dienstag, 15. Dezember, können sich Anspruchsberechtigte drei Schutzmasken in der Apotheke ihrer Wahl abholen. Anspruch auf Schutzmasken haben zum Beispiel Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei denen besondere Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen. Dazu genügt die Vorlage des Personalausweises oder die nachvollziehbare Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppen. Zur Abholung kann bis zum 6. Januar 2021 bundesweit auch eine Person bevollmächtigt werden. Aber was sind eigentlich FFP2-Masken und worauf ist beim Kauf zu achten?
Dazu hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen einen Informationsflyer erstellt, der über die wichtigsten Merkmale von FFP2-Masken informiert, auf die beim Kauf geachtet werden sollte. Denn anders als die einfachen Mund-Nasen-Bedeckungen, die vornehmlich das Risiko reduzieren andere durch Tröpfchen und feine Partikel anzustecken, bieten filtrierende Atemschutzmasken (zum Beispiel FFP2-Masken) vor allem einen besonders starken Schutz für die Trägerinnen und Träger selbst. „FFP2-Masken senken die Gefahr für eine Ansteckung deutlich. Klar ist aber auch, dass sie alleine keinen vollkommenen Schutz vor dem Coronavirus bieten. Personen, die diese Art Masken tragen, sollten daher auch weiterhin achtsam sein, also Abstand halten und Hygiene beachten“, macht Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann deutlich.
Die wichtigsten Merkmale bei FFP2-Masken, auf die man achten sollte, sind:
Ab Januar 2021 sollen berechtigte Patienten in einem zweiten Schritt mit weiteren Masken versorgt werden. Alle Berechtigten erhalten dann zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen oder ihrer privaten Krankenversicherung. Sie können in zwei klar definierten Zeiträumen im neuen Jahr ebenfalls in den Apotheken einlösen. Die Anspruchsberechtigten zahlen dann pro eingelöstem Coupon einen Eigenanteil von zwei Euro hinzu. Einzelheiten regelt die Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV).
Der Flyer mit detaillierten Informationen ist auf der Internetseite www.mags.nrw/broschuerenservice abrufbar. -> DOWNLOAD