Corona in Essen: Inzidenz liegt 213,6 - zwei Impftermine in Borbeck am 1. Dezember - neue Corona Schutzverordnung

51 Patienten stationär - davon 15 auf Intensivstation - Hospitalisierungsrate 3,96

0 24.11.2021

24.11.2021, 9:25 Uhr: Am Mittwoch haben in Essen aktuell 2.223 Personen eine COVID-19-Infektion. Seit Beginn der Erkrankungswelle Ende Februar / Anfang März 2020 waren es insgesamt 35.292 Essenerinnen und Essener. Nach einer Infektion mit dem Coronavirus wieder genesen sind 32.450 Personen. 619 Essener sind an oder in Verbindung mit einer Corona-Infektion gestorben.
In den Essener Krankenhäusern und Kliniken werden derzeit 51 Essener stationär mit einer Corona-Infektion behandelt, 15 davon intensivmedizinisch. Die Hospitalisierungsrate in NRW liegt heute bei 3,96. Die Hospitalisierungsrate gibt an, wie viele Patientinnen und Patienten - pro 100000 Einwohner - in den vergangenen sieben Tagen wegen einer Corona-Infektion ins Krankenhaus eingeliefert werden mussten. Das Bundesland mit den meisten stationär behandelten Corona-Patientinnen und -Patienten ist zurzeit (Stand: 22.11.) Thüringen (17,55), gefolgt von Sachsen-Anhalt (11,92) und Bayern (9,15).

In den vergangenen sieben aufeinanderfolgenden Tagen (17.11.–23.11.) hat es in Essen 1.285 Neuinfektionen gegeben. Das Landeszentrum Gesundheit des Landes NRW und das Robert Koch-Institut (RKI) weisen heute mit 1.244 Infektionsfällen einen Inzidenzwert von 213,6 für Essen aus. Die unterschiedlichen Werte resultieren auch aus zeitlichen Verschiebungen in der Meldekette.

Die Impfaktionen in den Stadtteilen geht weiter: Vor dem Hintergrund des steigenden Interesses an Impfungen, insbesondere von Boosterimpfungen, weitet die Stadt Essen ihr Impfangebot aus. Die Stadt plant die Einrichtung von zunächst drei temporären stationären Impfstellen, im Essener Norden, in der Stadtmitte und im Süden. Diese Impfstellen sollen an mehreren Tagen die Woche öffnen und so die Impfkapazitäten steigern. Gleichzeitig organisiert die Stadt Essen weiterhin dezentrale Impfaktionen in den Stadtteilen. Bürger ab 12 Jahre können sich in der kommenden Woche an folgenden Orten impfen lassen:

In der Nähe gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Montag, 29. November, 15 bis 20 Uhr: Innenstadt, Grillo-Theater, Theaterplatz 11
  • Dienstag, 30. November, 12 bis 17 Uhr: Altendorf, Alevitische Gemeinde e.V., Altendorfer Straße 379
  • Mittwoch, 1. Dezember, 9 bis 13 Uhr: Borbeck, Zug um Zug e.V. (im Bahnhof Borbeck), Markstraße 11
  • Mittwoch, 1. Dezember, 14 bis 18 Uhr: Borbeck, Bürgeramt Borbeck, Rudolf-Heinrich-Straße 1
  • Donnerstag, 2. Dezember, 10 bis 17 Uhr: Essen-Mitte, AOK-Haus, Friedrich-Ebert-Straße 49
  • Samstag, 4. Dezember, 12 bis 17 Uhr: Altendorf, DITIB-Zentralmoschee Essen, In der Hagenbeck 41

Bei den Impfaktionen wird ein mRNA-Impfstoff genutzt. Bei Impfungen von Personen zwischen 12 und 15 Jahren muss ein Elternteil anwesend sein.


Land veröffentlicht neue Coronaschutzverordnung: Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht.
Ab morgen (24.11.) gilt für viele Bereiche des öffentlichen Lebens die sogenannte 2G-Regelung. Für den Zugang zu Freizeitangeboten ist damit ein Impf- oder Genesenennachweis Voraussetzung. Das gilt beispielsweise in Kultureinrichtungen, wie Theater, Konzerten oder Kino. Dies gilt auch für den Besuch von gastronomischen Betrieben, Weihnachtsmärkten im Stadtgebiet oder von (Sport-)Veranstaltungen. Auch wer selbst Sport treiben möchte, beispielsweise in Schwimmbädern oder weiteren Sporteinrichtungen, braucht einen Immunnachweis. Dies gilt auch für den Amateursportbereich. 2G gilt ab morgen außerdem bei touristischen Reisen und Übernachtungen, in Tier- oder Freizeitparks, aber auch für körpernahe Dienstleistungen.
In Bereichen, in denen eine erhöhte Infektionsgefahr besteht, gilt darüber hinaus die 2G plus-Regelung. Zusätzlich zu einem Nachweis über eine Impfung oder eine Genesung ist ein negativer Coronatest für den Zutritt notwendig. Das gilt beispielsweise für Clubs und Diskotheken, für Tanz- oder auch Karnevalsveranstaltungen sowie in Prostitutionsstätten.
Ausgenommen von diesen Regelungen sind Kinder und Jugendliche im Alter von einschließlich 15 Jahren und Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen COVID-19 impfen lassen können und über ein ärztliches Attest verfügen. Diese müssen einen negativen Testnachweis erbringen.
Darüber hinaus gilt die 3G-Regel zukünftig in weiteren Bereichen, beispielsweise für den Besuch beim Friseur oder der medizinischen Fußpflege, in Hochschulen und Universitäten, bei Beerdigungen oder auch bei Trauungen.
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene gilt ab morgen außerdem die 3G-Regel am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Das Land NRW hat zusätzlich zur neuen Coronaschutzverordnung einen neuen Bußgeldkatalog veröffentlicht. Wer beispielsweise an einer Veranstaltung ohne erforderlichen Immunnachweis teilnimmt, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen. Wer einen gefälschten Impf- oder Testnachweis vorzeigt, mit einem Bußgeld von 1.000 Euro.
Mehr zu den Regelungen der neuen Coronaschutzverordnung und den aktuellen Bußgeldkatalog des Landes NRW gibt es unter essen.de/coronavirus_regeln.

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