Böllern zu Silvester - aber mit Sinn und Verstand

0 27.12.2023

ESSEN. Bis zum Jahreswechsel sind es nur noch wenige Tage. Die Stadt informiert daher über die Bestimmungen für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern.

Für den Einzelhandel gilt: Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, also die üblichen Feuerwerkskörper, dürfen nur vom 29. bis 31. Dezember verkauft werden. Für Ausnahmefälle muss eine Genehmigung des Ordnungsamts vorliegen, die entsprechend vorgezeigt werden muss. Verstöße gegen diese Regelungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Feuerwerk abzubrennen oder zu zünden ist ohne Genehmigung grundsätzlich nur am 31. Dezember sowie 1. Januar erlaubt. Im Zeitraum 2. Januar bis 30. Dezember darf Feuerwerk grundsätzlich nur mit Sondergenehmigung gezündet werden.

Stadt appelliert: Kein Feuerwerk zünden!

Um die Zahl der Unfälle vor und in der Silvesternacht zu reduzieren und die Kapazitäten in den Krankenhäusern zu schonen, appelliert die Stadt Essen jedoch, kein Feuerwerk zu zünden.

In Essen wird es kein Zündverbot für Silvesterfeuerwerk auf ausgewählten Plätzen im Stadtgebiet geben. Aber: Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist generell verboten.

Darüber hinaus dürfen Personen unter 18 Jahren Feuerwerkskörper der Klasse II grundsätzlich weder aufbewahren noch abbrennen. Eltern sollten im Interesse der Gesundheit ihrer Kinder darauf achten, dass diese nicht in Besitz von solchen Feuerwerkskörpern gelangen können. Leider sind Unfälle und Sachschäden, die bei unsachgemäßer Verwendung durch das Zünden von Feuerwerk entstehen, keine Seltenheit. Das Ordnungsamt bittet deshalb dringend, bei Verwendung die entsprechenden Hinweise auf den Verpackungen und Feuerwerkskörpern zu beachten.

Genutzte Feuerwerkskörper sollten generell im Restmüll entsorgt werden. Hinweise des Herstellers sind bei der Entsorgung aber unbedingt zu beachten. Bei der Entsorgung sollte sichergestellt werden, dass die genutzten Feuerwerkskörper nicht mehr brennen oder glimmen. Ungenutztes Feuerwerk darf nur nach entsprechender Vorbereitung entsorgt werden, sodass die Körper nicht mehr entzündlich sind. Die Stadtverwaltung bittet, die Überreste der Feuerwerkskörper ordnungsgerecht zu entsorgen.

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