Aktualisierte NRW-Coronaschutzverordnung ab Samstag

Laschet: "Gemeinsam an einem Strang ziehen, um das Virus zu bekämpfen"

0 16.10.2020

ESSEN / NRW. Neue Regeln treten mit der aktualisierten Coronaschutzverordnung am Samstag, 17. Oktober 2020, in Kraft und gelten zunächst bis Ende Oktober: Das Landeskabinett hat am Freitag weitere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Veränderungen betreffen insbesondere Teilnehmerzahlen bei Veranstaltungen und Festen, wenn die Schwelle von 35 beziehungsweise 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten wird. In diesen Fällen wird auch die Maskenpflicht ausgeweitet.

An der Video-Schaltkonferenz mit Ministerpräsident Armin Laschet, Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann und Kommunalministerin Ina Scharrenbach nahmen heute auch die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte teil. „Gemeinsame, klare und verbindliche Regeln in Hotspots – das ist angesichts der stark steigenden Infektionszahlen in vielen Städten und Regionen dringend notwendig“, erklärte Ministerpräsident Armin Laschet. „Wir müssen Kontakte wieder deutlich reduzieren, damit aus stark steigenden Infektionszahlen keine stark steigenden Zahlen in Krankenhäusern und Intensivstationen werden. Nordrhein-Westfalen war in seiner Geschichte immer das Land der zupackenden Solidarität – darauf kommt es jetzt wieder an. In den nächsten Wochen gilt es das Wir-Gefühl aus dem Frühjahr neu zu beleben und gemeinsam an einem Strang zu ziehen, um das Virus zu bekämpfen. Wir haben es selbst in der Hand. Deswegen braucht es jetzt Vorsicht und nicht Sorglosigkeit, Solidarität und nicht Egoismus, Klarheit und nicht Unentschlossenheit.“

Die Coronaschutzverordnung sieht ab 17. Oktober gemäß der von Bund und Ländern getroffenen Beschlüsse verstärkte Schutzmaßnahmen vor, wenn die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 35 übersteigt. Sofern das Infektionsgeschehen nicht auf bestimmte Einrichtungen einzugrenzen ist, gilt in dieser neuen „Gefährdungsstufe 1“:

  • Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.
  • An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
  • Die Maskenpflicht gilt auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
  • Die Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Wo genau das vor Ort ist, legen die Kommunen ausdrücklich fest.
  • Die Kommunen können in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit, dem Gesundheitsministerium und der Bezirksregierung weitere Schutzmaßnahmen wie eine Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen anordnen.

Mit Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt vor Ort die „Gefährdungsstufe 2“:

  • Bei Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.
  • Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.
  • An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
  • In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.

Nimmt das Infektionsgeschehen weiter zu, müssen weitergehende Maßnahmen geprüft werden”, so die neue Verordnung: “Die Gefährdungsstufen 1 und 2 müssen von der Kommune – soweit die entsprechenden Grenzwertüberschreitungen nicht bereits in den letzten Tagen offiziell festgestellt wurden – durch eine Allgemeinverfügung festgestellt werden. Die verschärften Schutzmaßnahmen greifen dann in der Regel ab 0.00 Uhr des Folgetages. Die Gefährdungsstufen können erst aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.”

Bei allen Regelungen der Coronaschutzverordnung gelte für den privaten Raum – also das eigene Haus samt Garten oder die eigene Wohnung –  in Nordrhein-Westfalen weiterhin der hohe Grundrechtsschutz der Privatsphäre. Die Landesregierung empfiehlt aber dringend die Beachtung der Regelungen auch im privaten Raum – dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten.

Kurz: Kontakte reduzieren, Nachverfolgung vor Ort stärken, Risikogruppen schützen und Durchsetzung der bestehenden Regeln forcieren – das sei das Ziel der Maßnahmen, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Unser Ziel ist dabei ganz klar: Das Infektionsgeschehen so einzudämmen, dass wir einen zweiten Lockdown – insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Schule und Kinderbetreuung – verhindern können.“ Zur personellen Stärkung der Gesundheitsämter sind die Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen aufgefordert, Personal abzustellen, das bei der so wichtigen Kontaktnachverfolgung Unterstützung leistet.

Weitere Änderungen in der ab 17. Oktober gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung betreffen Beerdigungen sowie standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung. Bei Beerdigungen gilt auch bei erhöhten Inzidenzwerten aufgrund der besonderen Situation keine feste Personenobergrenze, dafür aber künftig wieder generell eine Maskenpflicht. Für nahe Angehörige gibt es bei Beerdigungen wie auch bei standesamtlichen Trauungen weiterhin eine Ausnahme von der Abstandspflicht.

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