Sie haben Fragen oder Anregungen? Schreiben Sie uns an:
Sie möchten Ihren Beitrag veröffentlichen lassen? Dann nutzen Sie unser
Sie möchten das ehrenamtlich arbeitende Nachrichtenportal borbeck.de unterstützen?
Mit einer Spende für mehr Inhalt und das interaktive leserfreundliche Layout helfen Sie uns sehr, aktuell und zuverlässig zu berichten, Tag für Tag! Auf Wunsch ist eine Spendenquittung möglich.
0 16.10.2020
ESSEN / NRW. Neue Regeln treten mit der aktualisierten Coronaschutzverordnung am Samstag, 17. Oktober 2020, in Kraft und gelten zunächst bis Ende Oktober: Das Landeskabinett hat am Freitag weitere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Veränderungen betreffen insbesondere Teilnehmerzahlen bei Veranstaltungen und Festen, wenn die Schwelle von 35 beziehungsweise 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten wird. In diesen Fällen wird auch die Maskenpflicht ausgeweitet.
An der Video-Schaltkonferenz mit Ministerpräsident Armin Laschet, Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann und Kommunalministerin Ina Scharrenbach nahmen heute auch die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte teil. „Gemeinsame, klare und verbindliche Regeln in Hotspots – das ist angesichts der stark steigenden Infektionszahlen in vielen Städten und Regionen dringend notwendig“, erklärte Ministerpräsident Armin Laschet. „Wir müssen Kontakte wieder deutlich reduzieren, damit aus stark steigenden Infektionszahlen keine stark steigenden Zahlen in Krankenhäusern und Intensivstationen werden. Nordrhein-Westfalen war in seiner Geschichte immer das Land der zupackenden Solidarität – darauf kommt es jetzt wieder an. In den nächsten Wochen gilt es das Wir-Gefühl aus dem Frühjahr neu zu beleben und gemeinsam an einem Strang zu ziehen, um das Virus zu bekämpfen. Wir haben es selbst in der Hand. Deswegen braucht es jetzt Vorsicht und nicht Sorglosigkeit, Solidarität und nicht Egoismus, Klarheit und nicht Unentschlossenheit.“
Die Coronaschutzverordnung sieht ab 17. Oktober gemäß der von Bund und Ländern getroffenen Beschlüsse verstärkte Schutzmaßnahmen vor, wenn die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 35 übersteigt. Sofern das Infektionsgeschehen nicht auf bestimmte Einrichtungen einzugrenzen ist, gilt in dieser neuen „Gefährdungsstufe 1“:
Mit Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt vor Ort die „Gefährdungsstufe 2“:
„Nimmt das Infektionsgeschehen weiter zu, müssen weitergehende Maßnahmen geprüft werden”, so die neue Verordnung: “Die Gefährdungsstufen 1 und 2 müssen von der Kommune – soweit die entsprechenden Grenzwertüberschreitungen nicht bereits in den letzten Tagen offiziell festgestellt wurden – durch eine Allgemeinverfügung festgestellt werden. Die verschärften Schutzmaßnahmen greifen dann in der Regel ab 0.00 Uhr des Folgetages. Die Gefährdungsstufen können erst aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.”
Bei allen Regelungen der Coronaschutzverordnung gelte für den privaten Raum – also das eigene Haus samt Garten oder die eigene Wohnung – in Nordrhein-Westfalen weiterhin der hohe Grundrechtsschutz der Privatsphäre. Die Landesregierung empfiehlt aber dringend die Beachtung der Regelungen auch im privaten Raum – dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten.
Kurz: Kontakte reduzieren, Nachverfolgung vor Ort stärken, Risikogruppen schützen und Durchsetzung der bestehenden Regeln forcieren – das sei das Ziel der Maßnahmen, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Unser Ziel ist dabei ganz klar: Das Infektionsgeschehen so einzudämmen, dass wir einen zweiten Lockdown – insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Schule und Kinderbetreuung – verhindern können.“ Zur personellen Stärkung der Gesundheitsämter sind die Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen aufgefordert, Personal abzustellen, das bei der so wichtigen Kontaktnachverfolgung Unterstützung leistet.
Weitere Änderungen in der ab 17. Oktober gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung betreffen Beerdigungen sowie standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung. Bei Beerdigungen gilt auch bei erhöhten Inzidenzwerten aufgrund der besonderen Situation keine feste Personenobergrenze, dafür aber künftig wieder generell eine Maskenpflicht. Für nahe Angehörige gibt es bei Beerdigungen wie auch bei standesamtlichen Trauungen weiterhin eine Ausnahme von der Abstandspflicht.
Kommentare
Einen Kommentar schreiben